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Fragen und Antworten - Stand 26. Juni 2007
zur Einführung einer Niederschlagswassergebühr in der Gemeinde Bargfeld-Stegen
(ohne Gewähr und Anspruch auf rechtliche Korrektheit)
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I. Gebühr allgemein
Was sind die gesetzlichen Grundlagen ?
Die Abwasserbeseitigung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, die im vierten Teil des Landeswassergesetzes für Schleswig-Holstein geregelt ist (§§ 29 ff.) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ergibt sich aus § 31 dieses Gesetzes. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten ist grundsätzlich im Kommunalabgabengesetz für Schleswig-Holstein geregelt. Die Gemeinde hat auf diesen Grundlagen im Jahre 1995 eine Abwasserbeseitigungssatzung erlassen. Diese ist für die Gebührenerhebung maßgeblich. Die Satzung wird im Zuge der Einführung der Niederschlagswassergebühr vollständig neu erstellt.
Warum wird die Gebühr zum jetzigen Zeitpunkt eingeführt ?
Der Haushalt der Gemeinde ist nicht ausgeglichen; d.h. die Ausgaben sind größer als die Einnahmen (das sog. "strukturelle Defizit"). Somit hat die Gemeinde die Verpflichtung, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um dieses Defizit abzubauen. Die Einführung der Niederschlagswassergebühr ist eine dieser Maßnahmen, da Investitionen und Unterhaltung bislang aus dem allgemeinen Haushalt finanziert wurden. Zukünftig wird es hierfür - analog zum Schmutzwasser - einen eigenen Gebührenhaushalt geben, der sich über die Niederschlagswassergebühr selbst finanziert. Der allgemeine Haushalt wird um diese Kosten entlastet und das strukturelle Defizit sinkt.
Welchen Zweck hat die Niederschlagswassergebühr ?
Die Gebühr wird zweckgebunden erhoben für die Unterhaltung, die Erneuerung und den Betrieb der baulichen Anlagen für die Oberflächenentwässerung: Regenrückhaltebecken, Kanalisation, öffentliche Gräben (soweit sie nicht dem Gewässerpflegeverband zugeordnet sind) und sonstige Anlagen, die der Oberflächenentwässerung dienen. Die Gemeinde darf die Gebühr nur für den bestimmten Zweck einsetzen und nicht anderweitig verwenden.
Warum wird nicht einfach die Schmutzwassergebühr erhöht ?
Für Schmutzwasser und Oberflächenwasser werden unterschiedliche Berechnungsmaßstäbe zugrunde gelegt. Für Schmutzwasser gilt die verbrauchte Menge an Frischwasser, für Oberflächenwasser wird die versiegelte Fläche als Berechnungsmaßstab herangezogen. Aus rechtlichen Gründen darf die Gemeinde diese Gebührenarten nicht miteinander vermischen, indem sie einfach die Schmutzwassergebühr erhöht, sondern sie muß eine separate Gebühr erheben. Der Berechnungsmaßstab ist nicht beliebig austauschbar.
Wie wird das Oberflächenwasser entsorgt ?
Die Gemeinde betreibt die Schmutzwasser- und die Oberflächenwasserbeseitigung im Trennsystem. D.h. jedes Wasser fließt in seinem eigenen Kanal zu den Kläranlagen bzw. Rückhaltebecken. Es gibt kein Mischsystem in der Gemeinde, in dem Schmutz- und Oberflächenwasser in einem Kanalsystem abgeleitet werden.
Wird die Schmutzwassergebühr sinken ?
Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt unabhängig von der Berechnung der Schmutzwassergebühr. Daher hat die Höhe der Gebühr für Niederschlagswasser keinen Einfluß auf die Höhe der Gebühr für Schmutzwasser.
Wird die Niederschlagswassergebühr zusätzlich zur Schmutzwassergebühr erhoben ?
Ja, es handelt sich um eine zusätzliche Gebühr.
Wie hoch wird die Gebühr sein ?
Die Höhe der Gebühr kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Sie richtet sich nach dem Vermögen der Oberflächenentwässerung und der versiegelten Grundfläche in der Gemeinde; beides wird derzeit von der GeKOM ermittelt. In anderen Gemeinden wurden Gebühren in Höhe von 30 Cent bis 80 Cent pro qm versiegelter Fläche errechnet. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird höchstwahrscheinlich ein Gebührensatz pro angefangener 20 oder 25 qm versiegelter Fläche festgesetzt werden. Der Bürgermeister wird auf Wunsch der Anwesenden zu einer zweiten Informationsveranstaltung einladen, wenn die Höhe der Gebühr feststeht. Dieses wird voraussichtlich im Oktober 2007 sein.
Wann wird die Gebühr eingeführt ?
Die Gebühr wird zum 01.01.2008 in der Gemeinde eingeführt.
II. Fragebogen
Warum verwendet die Gemeinde nicht die Daten aus dem Bauantrag, die dem Amt bereits seit dem Bau des Hauses vorliegen ?
Der Fragebogen ist eine abgabenrechtliche Erklärung des Grundstückseigentümers, die auch von ihm unterschrieben werden muß. Deswegen muß er die Angaben gegenüber der Gemeinde "erklären" - die Gemeinde darf sich die Daten nicht selbst zusammenstellen. Außerdem hat sich seit Genehmigung des Bauantrages auf dem Grundstück u.U. viel getan, so dass die Baugenehmigungsunterlagen altern und nicht die aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück widerspiegeln. Nebenanlagen wie Terrassen sind im Bauantrag i.d.R. nicht enthalten.
Was mache ich bei unvollständigen oder falsch vorausgefüllten Fragebögen ?
Um das Ausfüllen der Fragebögen zu erleichtern, sind sie mit den Daten aus dem amtlichen Liegenschaftskataster vorausgefüllt worden. Sofern diese Daten nicht stimmen, bitte die falschen Daten durchstreichen und durch die korrekten Daten ersetzen. Bei unvollständigen Fragebögen wenden Sie sich bitte an die Amtsverwaltung.
Wie werden Zisternen berücksichtigt ?
Zisternen, die einen Überlauf an die öffentliche Kanalisation haben, werden voll berücksichtigt (Stand Informationsgespräch am 25.06.2007).
Wie werden mit Rasengittersteinen versiegelte Flächen berücksichtigt ?
Auch diese Flächen werden voll berücksichtigt (Stand Informationsgespräch am 25.06.2007).
Muß ich den Fragebogen auch abgeben, wenn keine Flächen angeschlossen sind ?
Ja. Da es sich bei dem Fragebogen um eine abgabenrechtliche Erklärung handelt, geben Sie ihn bitte in jedem Fall unterschrieben ab. Auch wenn ihr Grundstück mit keinen Flächen angeschlossen ist.
III. Gebührenbefreiung
Kann ich mein Grundstück von der Gebühr befreien lassen ?
Zur Zeit zahlen alle Einwohner der Gemeinde die Kosten der Oberflächenentwässerung quasi automatisch über den Gemeindehaushalt. Einer der Gründe für die Einführung der Gebühr ist der Wunsch nach mehr Beitragsgerechtigkeit. Wer die öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nutzt, wird hierfür zukünftig eine Gebühr bezahlen müssen. Wer die Einrichtungen nicht nutzt, kann sich hiervon befreien lassen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Wenn es die Beschaffenheit des Bodens hergibt, das das Grundstück das Oberflächenwasser vollumfänglich und dauerhaft versickern kann, ohne die öffentliche Entsorgungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, dann kann das Grundstück von der Gebühr befreit werden. Hierzu sind i.d.R. Bodengutachten zu erstellen. Die Amtsverwaltung muß den Befreiungsantrag prüfen und entscheiden.
- Die Gemeinde kann ihre Pflicht der Oberflächenwasserbeseitigung auf den Grundstückseigentümer übertragen, wenn der Boden das hergibt (ebenfalls durch Gutachten zu belegen).
- Das Grundstück ist bislang nicht an die öffentlichen Entsorgungseinrichtungen angeschlossen und so beschaffen, das diese Einrichtungen auch nicht in Anspruch genommen werden können
- Es gibt bei dem Grundstück keine öffentlichen Entsorgungseinrichtungen
- Es gibt vermutlich noch weitere Möglichkeiten, aber die vorstehenden wurden auf der Einwohnerversammlung am 25.06.2007 explizit angesprochen.
Kann ich durch bauliche Maßnahmen erreichen, von der Gebühr befreit zu werden ?
Grundsätzlich ja, aber: Es macht keinen Sinn, zum jetzigen Zeitpunkt in puren Aktionismus zu verfallen und alle Verbindungen zur öffentlichen Kanalisation zu kappen, nur um die Gebühr zu vermeiden. Die Experten gehen davon aus, das die Anforderungen an die Klärung des Oberflächenwassers in Zukunft steigen werden, und somit auch die Kosten für die Versickerungsanlagen auf den Grundstücken, die das Oberflächenwasser vollständig versickern. Evtl. stehen die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück in keinem Verhältnis zur Höhe der Gebühr.
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