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Frage:

Auf welchen Bedarfsprognosen gemäß §7 KiTaG basieren die Planungen, zukünftig 2 Kindertagesstätten am gleichen Standort zu betreiben? Wann findet die Sitzung gemäß §7 Ziffer 2 Satz 1 zum KiTaG statt?

Antwort:

Nach dem Gesetzestext heißt es zur Bedarfsermittlung in §7 Bedarfsplanung: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 einen Bedarfsplan. Dazu haben sie jährlich den Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach Vorgaben des Landes zu erheben, den Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung zu ermitteln, den Bedarf und das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung abschließend in einem Bedarfsplan festzulegen. Soweit erforderlich sollen benachbarte Kreise und kreisfreie Städte das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen miteinander abstimmen. Bei der Bedarfsermittlung sind die Bedürfnisse und Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Für die Anerkennung des individuellen Bedarfs an Plätzen für Kinder unter drei Jahren, Kinder im schulpflichtigen Alter und an Ganztagsplätzen legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kriterien fest. Die Gemeinden haben die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben. Im Bedarfsplan sollen neben der Feststellung des bedarfsgerechten Angebots eine zeitliche Reihenfolge der zu seiner Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Dringlichkeit festgelegt werden. Die Aufnahme einer geplanten Maßnahme in den Bedarfsplan soll im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen. Der Bedarfsplan ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Er ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 55 Jugendförderungsgesetz. Unvorhergesehener Bedarf soll auch zwischen den Fortschreibungsterminen in den Bedarfsplan aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für eine finanzielle Förderung nach den §§ 23, 25, 25 a und 30 .

Hiernach erstellt der Kreis Stormarn in Abstimmung mit den Gemeinden einen Bedarfsplan, für den die Gemeinden die erforderlichen Daten zu liefern haben. Die Gemeinde Bargfeld-Stegen erhebt die Daten in Form von Elternumfragen. Die Teilnahme an der Umfrage ist für die Eltern freiwillig. In Bargfeld-Stegen erfolgte diese Umfrage in den Jahren 1997 und 2006. Eine persönliche Befragung in Form von Einzelgesprächen oder Sitzungen erfolgt nicht.

Für die Ermittlung der Geburtenzahlen und der damit verbundenen Berechnung des zukünftigen Bedarfs an Kita-Plätzen sind nachfolgende Planungen maßgeblich:

- Landesentwicklungsplan (derzeit in Aufstellung für den Zeitraum 2010 bis 2025)

- Schulentwicklungsplan in Verbindung mit dem Gutachten von Prof. Klemm

- Alterspyramide der Gemeinden Bargfeld-Stegen und Nienwohld

Diese Planungen prognostizieren unabhängig voneinander einen Rückgang der Geburtenzahlen um ca. 25% bis 30% gegenüber dem vorherigen Planungszeitraum 1995-2010. Absolut bedeutet das einen Rückgang von 60 bis 80 Kindern im Zeitraum 2010 bis 2025.

Die Festlegung des Standorts entscheidet die Gemeinde alleinverantwortlich in Abstimmung mit dem Kreis Stormarn (§8 KiTaG). Eine förmliche Beteiligung der Eltern oder Träger ist nach dem KiTaG nicht vorgesehen. Trotzdem hat die Gemeinde die Träger und die Elternvertreter beider Einrichtungen aktiv in die Entscheidungsfindung mit eingebunden. Indirekt haben sich die Eltern über die Elternumfrage 2006 zu diesem Thema geäußert. Nach der Umfrage von 2006 messen 75 % der Eltern (gegenüber 68 % im Jahr 1997) dem Standort der Einrichtung eine Bedeutung bei der Auswahl der Einrichtung bei.

 

Frage:

Wie jeder interessierte allen haushaltspolitischen Statements der verschiedenen Fraktionen entnehmen kann, muss die Gemeinde das Ziel haben Kosten zu reduzieren. Welche wirtschaftlichen Vorteile hat der Betrieb durch 2 Träger?

Antwort:

Mit dieser Maßnahme werden gesetzliche Vorgaben des Bundes und des Landes umgesetzt. Kostenreduktion ist nicht das alleinige Ziel der Gemeinde. Die dauerhafte Sicherstellung des Angebots, die Schaffung von weiteren Krippenplätzen sowie die Verbesserung der räumlichen Situation sind weitere Ziele. Die Notwendigkeit des Betriebs der Kitas durch mehrere Träger ergibt sich für unsere Gemeinde aus dem KiTaG (§8 Abs. 1 Sicherstellung des Angebots): Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, daß die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. Soweit geeignete Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben und rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.

In der Gemeinde Bargfeld-Stegen gibt es mit der Vereinigung Kitas Nord und der ev. Kirchengemeinde zwei leistungsfähige Träger, durch die eine Betreuung stattfinden kann. Somit stellt sich nicht die Frage, die Träger zu reduzieren, zumal die Eltern der pädagogischen Konzeption eine wichtige Bedeutung zusprechen (74 % nach der Befragung von 2006). Somit ist das Wahlrecht der Eltern bei der Planung zu beachten. Kostenvorteile können sich darüber hinaus durch eine Kooperation beider Träger ergeben (Hausmeisterdienste, Hauswirtschaft, gemeinsame Nutzung von Spielflächen, etc.)

 

Frage:

Welche Standorte für die Kindertagesstätten stehen zur Auswahl? Nach welchem Auswahlverfahren wird über den endgültigen Standort entschieden?

Antwort:

Die Gemeinde hat bei der Planung des Baugebietes "Raiffeisenweg" die Fläche hinter der jetzigen Kindertagesstätte "Haus der Kinder" bereits 1994 als Erweiterungsfläche vorgesehen. Insoweit stellt sich die Frage einer Standortauswahl nicht. Selbst wenn: Es gibt in unmittelbarer Nähe zur Grundschule keine geeigneten Flächen, die in Eigentum der Gemeinde sind bzw. kurzfristig zu bekommen wären. Die Nutzung dieser Fläche trägt zur Kosteneinsparung bei: für das Bauvorhaben muß die Gemeinde keinen Grundstücksankauf tätigen

 

Frage:

Sofern der aktuelle Standort als Erweiterung geplant ist, wäre die zukünftige Zuwegung und Anfahrt an die neue Kita interessant. Wie soll die Anfahrt sein? Wo sind Parkplätze der Betreuer und der Eltern die ihre Kinder abliefern geplant?

Antwort:

Öffentliche Parkplätze stehen grundsätzlich für Jedermann in der Schulstraße und im Waldweg zur Verfügung. Die Zuwegung mit Ausnahme der Bewirtschaftung der Kita erfolgt über die Schulstraße und den Waldweg. Dieser Themenkomplex befindet sich derzeit in der Aufarbeitung durch Fachleute und ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend zu beantworten.

 

Frage:

Ist geplant die Sackgassenlage des Raiffeisenweges abzuschaffen?

Ist geplant die Verkehrsberuhigung / den Spielstrassenstatus des Raiffeisenweges abzuschaffen?

Antwort:

Die Gemeinde hat nicht das Ziel, die Sackgassenlage oder den Spielstraßenstatus des Raiffeisenweges aufzugeben; die planungsrechtlichen Belange für die Baumaßnahme werden aber erst im weiteren Verfahrensablauf abgeprüft werden. Ob und welche Art von Veränderungen es gibt oder geben könnte, muß das Prüfungsverfahren ergeben. Eine konkretere Aussage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Während der Bauphase wird für die Materialanlieferung der Baustelle der Gänsestieg zwischen Raiffeisenweg und Schulstraße in einer Richtung genutzt werden.

 

Frage:

Wieviele Anbieter beteiligen sich an der Ausschreibung zur Konzeption eines neuen Standortes?

Antwort:

Aufgrund des engen zeitlichen Rahmens verzichtet die Gemeinde auf die Ausschreibung der Planungsleistungen. Sie ist dazu rechtlich auch nicht verpflichtet, da das Volumen der Baumaßnahme einen bestimmten Kostenrahmen nicht überschreitet und die Honorare von Architekten gesetzlich festgelegt werden. Insoweit gibt es keinen Wettbewerb, der der Gemeinde zu Kosteneinsparungen verhelfen würde. Die Planung wird von einem Anbieter durchgeführt, der zukünftige Mieter sowie die betroffenen Kreisbehörden werden frühzeitig in die Planung mit einbezogen. Somit wird sichergestellt, dass die Anforderungen des Trägers mit berücksichtigt werden.

 

Frage:

Wann soll der neue Standort aktiviert werden?

Antwort:

Frühestmöglicher Termin und auch Wunschtermin für die Inbetriebnahme ist der 01.08.2010, d.h. zu Beginn des Kita-Jahres 2010/2011. Eine konkretere Abschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da der Bauzeitenplan noch nicht feststeht.