|
Hauptsatzung
der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Kreis Stormarn)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529) wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 04. Oktober 1999 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Bargfeld-Stegen erlassen:
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)
(1) „Von Silber und Blau im Wellenschnitt geteilt. Oben ein rotes Buch, dessen aufgeschlagene Seiten mit einer schräg links liegenden silbernen Schreibfeder belegt sind, unten ein mit 3 stehenden, goldenen Fässern beladener goldener Frachtkahn.“
(2) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen führt folgende Flagge:
„Inmitten eines in einem oberen blauen und einem unteren weißen Streifen gleichmäßig geteilten Flaggentuches das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur.“
(3) Das Gemeindesiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Bargfeld-Stegen, Kreis Stormarn.“
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Einberufung der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
§ 3
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundung ab einem Betrag von 500,00 DM/250,00 Euro bis zu einem Betrag von 5.000,00 DM/2.500,00 Euro,
2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluß von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500,00 DM/250,00 Euro nicht überschritten wird,
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 DM/2.500,00 Euro nicht überschritten wird,
4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,00 DM/2.500,00 Euro nicht übersteigt,
5. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 DM/2.500,00 Euro nicht übersteigt,
6. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften,
7. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 DM/2.500,00 Euro,
8. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.000,00 DM/1.000,00 Euro,
9. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB,
10. Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.
§ 4
Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten des Amtes
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 5
Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 22 Abs. 4, 45, 46, 94 Abs. 5 GO)
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuß
Zusammensetzung: 7 Mitglieder.
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Abgaben, Vertragsangelegenheiten, Satzungsangelegenheiten, Haushaltsangelegenheiten, Prüfung der Jahresrechnung,
b) Bauausschuß
Zusammensetzung: 7 Mitglieder.
Aufgabengebiet: Bauangelegenheiten, Planungen,
c) Umwelt- und Wegeausschuß
Zusammensetzung: 7 Mitglieder.
Aufgabengebiet: Wegeangelegenheiten, Naherholungseinrichtungen, stehendes und fließendes Gewässer, Umweltschutz und Abwasserbeseitigung, Naturschutz, Landschaftsschutz,
d) Sport- und Kulturausschuß
Zusammensetzung: 7 Mitglieder.
Aufgabengebiet: Förderung und Pflege des Sports, Vereinsangelegenheiten, Kulturangelegenheiten, Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Förderung sozialer Einrichtungen.
In die Ausschüsse zu a) - d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuß nicht erreichen.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3) Jede Fraktion kann bis zu zwei stellvertretende Ausschußmitglieder vorschlagen. Das stellvertretende Ausschußmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschußmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.
Mehrere stellvertretende Ausschußmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschußsitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
§ 6
Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7
Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16 b GO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf die Ortsteile oder Siedlungen im Innenbereich oder im Außenbereich durchgeführt werden.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist.
Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen.
Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen.
Sie gelten als angenommen, wenn sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner erhalten. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:
1.Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2.die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3.die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4.den Wortlaut der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sind dieser innerhalb von 3 Monaten zur Beratung vorzulegen.
§ 8
Entschädigungen
(zu beachten: §§ 24, 32 GO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:
1. Bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
2. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
(2) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 160,00 DM/80,00 Euro monatlich.
Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
(3) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, Fraktionen und Teilfraktionen, an sonstigen in dieser Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie für ihre sonstige Tätigkeit für die kommunale Körperschaft ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 DM/20,00 Euro.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschußsitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 DM/20,00 Euro. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschußmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
(4) Ausschußvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschußsitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von zusätzlich 40,00 DM/20,00 Euro.
(5) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40,00 DM/20,00 Euro.
6) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,00 DM/10,00 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(7) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewährt wird.
(8) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften zu gewähren. Fahrkosten, für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet.
Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
(9) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 9
Höchstbetrag für die Übertragung der
Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger
Ausgaben und der Zustimmung zum Eingehen über- und außerplanmäßiger
Verpflichtungsermächtigungen
(zu beachten: § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 GO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 DM/2.500,00 Euro übertragen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 DM/2.500,00 Euro.
§ 10
Verpflichtungserklärung
(zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 DM/2.500,00 Euro bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 DM/250,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 11
Veröffentlichungen
(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)
(1) Satzungen der Gemeinde werden im Stormarner Tageblatt bekanntgemacht:
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages des Erscheinens der Zeitung bewirkt.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Amt Bargteheide-Land ist für die amtsangehörige Gemeinde Bargfeld-Stegen für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der amtsangehörigen Gemeindevertretung Bargfeld-Stegen sowie der sonstigen Ausschußmitglieder bei den Betroffenen gem. § 10 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. § 10 Abs. 2 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie einer Überweisungsdatei.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der § 3 tritt rückwirkend zum 01.04.1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. November 1990, zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 09. Dezember 1997, außer Kraft.
(2) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 20. März 2000 erteilt.
|