28.12.2012 12:54

Amtliche Bekanntmachung

Kategorie: Allgemein
Von: Helge Schacht
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

Amtliche Bekanntmachung

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

In Anbetracht des bevorstehenden Jahreswechsels wird auf einige wichtige gesetzliche Bestimmungen hingewiesen und um deren Beachtung dringend gebeten.

  1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (z.B. Raketen, Heuler, Feuerwerksbomben, römische Lichter, Knallfrösche und Kanonenschläge) dürfen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Zeit vom 01. Januar bis 28. Dezember nicht feilgeboten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, sofern
    nicht eine Ausnahmegenehmigung öffentlich bekanntgemacht ist.
  2. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III, IV und der Unterklasse T2 dürfen nur Personen überlassen werden, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz sind.
  3. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren und auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen.
    Damit soll der vielfach beobachteten missbräuchlichen Nutzung von
    Feuerwerkskörpern durch Jugendliche vorgebeugt werden.
  4. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur am 31.12.2012 und 01.01.2013 abgebrannt werden. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
  5. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II in der Nähe von weichgedeckten Häusern (Reetdach), Ernteerzeugnissen oder sonst leicht brennbaren Gütern ist verboten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass z.B. Feuerwerksraketen je nach Größe und Abschusswinkel häufig eine Reichweite von 180 m haben. In der zurückliegenden Zeit sind dadurch vielerorts Brände entstanden,
    die es nunmehr zu verhüten gilt.
  6. Für die Gemeinden Jersbek und Delingsdorf ist mit Bekanntmachung ein
    weitergehendes Verbot angeordnet worden.

Verstöße gegen diese Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten unnachsichtig geahndet. Es können Geldbußen bis zu 5.000,-- Euro festgesetzt werden.

Bargteheide, den 07.12.2012

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde

 

Quelle:

http://www.bargteheide-land.eu/cms/fileadmin/files/amt/bekanntmachungen/amt_feuerwerk.pdf