Hauptsatzung

der Gemeinde Bargfeld-Stegen (Kreis Stormarn)

Lesefassung

Die Lesefassung berücksichtigt:

  1. die Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 14.01.2004
  2. die 1. Änderung zur Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 18.05.2008
  3. die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 19.10.2009
  4. die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bargfeld-Stegen vom 18.12.2014

Hauptsatzung
der Gemeinde Bargfeld-Stegen
(Kreis Stormarn)
(Präambel)

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)

(1) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen führt folgendes Wappen „Von Silber und Blau im Wellenschnitt geteilt. Oben ein rotes Buch, dessen aufgeschlagene Seiten mit einer schräg links liegenden silbernen Schreibfeder belegt sind, unten ein mit 3 stehenden, goldenen Fässern beladener goldener Frachtkahn.“
(2) Die Gemeinde Bargfeld-Stegen führt folgende Flagge:
„Inmitten eines in einem oberen blauen und einem unteren weißen Streifen gleichmäßig geteilten Flaggentuches das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur“
(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Bargfeld-Stegen, Kreis Stormarn“.
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
(nur wenn von der Möglichkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO Gebrauch gemacht wird)

Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 12 Wochen einberufen werden.

§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde bis zu den in der Gemeindehaushaltsverordnung festgelegten Grenzen für Kleinbeträge.
2. Niederschlagung von Ansprüchen der Gemeinde, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000,- € nicht überschritten wird.
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,-€ nicht überschritten wird,
4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,-€ nicht übersteigt,
5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 400,-€ (die Gesamtbelastung 4.800,-€ jährlich) nicht übersteigt,
6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,-€ nicht übersteigt,
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,-€
8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 400,-€ (die Gesamtbelastung 4.800,-€ jährlich) nicht übersteigt,
9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,-€,
10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 3.000,-€.
11. Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.
12. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB.

§ 4 Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bargteheide-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 5 Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 22 Abs. 4, 45, 46, 94 Abs. 5 GO)


(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Bau- und Umweltausschuss
Zusammensetzung:
7 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.
Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet:
Bauangelegenheiten,
Planungen,
Wegeangelegenheiten,
Naherholungseinrichtungen,
stehende und fließende Gewässer,
Umweltschutz,
Abwasserbeseitigung,
Naturschutz,
Landschaftsschutz
b) Sozial- und Kulturausschuss
Zusammensetzung:
7 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.
Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet:
Förderung und Pflege des Sportes,
Vereinsangelegenheiten,
Kulturangelegenheiten,
Schulangelegenheiten,
Kindergartenangelegenheiten,
Förderung sozialer Einrichtungen
c) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung:
4 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.
Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet:
Prüfung der Jahresrechnung
d) Finanzausschuss
Zusammensetzung:
7 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.
Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im
Ausschuss nicht erreichen.
Aufgabengebiet:
Finanzwesen,
Grundstücksangelegenheiten,
Steuern und Abgaben,
Vertragsangelegenheiten,
Satzungsangelegenheiten,
Haushaltsangelegenheiten

(2) Den ständigen Ausschüssen werden die Entscheidungen übertragen, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Zuständigkeitsordnung geregelt sind.

(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(4) Es werden stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende
Ausschussmitglieder vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen wurden. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(5) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs.2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse nach Absatz 1 auch zur Gemeindevertretung wählbare
Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.

(6) Eine Angelegenheit soll möglichst nur in einem Ausschuss behandelt werden. Bei übergreifenden Angelegenheiten sind andere Ausschüsse zu beteiligen, die Gemeindevertretung bestimmt in diesen Fällen den federführenden Ausschuss. Die übertragenen
Entscheidungs-kompetenzen bleiben unberührt.

§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7 Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16b GO)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner
einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der  Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies
zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen
und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheit, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8 Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,-- €, halten.
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden
Leistungen von monatlich 500,-- €, hält.

§ 9 Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,-€, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,-€, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10 Veröffentlichungen
(zu beachten: BekanntmachungsVO)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite des Amtes Bargteheide-Land unter www.bargteheide-land.de bekannt gemacht.
Über die Bekanntmachung im Internet erfolgt ein Hinweis in der Zeitung „Markt“, Ausgabe Bargteheide.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Sofern eine öffentliche Bekanntmachung in einer gedruckten Zeitung erscheinen muss, erfolgt die Bekanntmachung in der in Absatz 1 genannten Zeitung.

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Landesdatenschutzgesetz)

(1) Das Amt Bargteheide-Land ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei
zu speichern.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 12 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.April 2000 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 30. Dezember 2003 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Bargfeld-Stegen, den 14.01.2004
(letzte Änderung: 18.12.2014)
Gemeinde Bargfeld-Stegen
Der Bürgermeister